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für Flachdächer & Bauwerke

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gültig ab dem 01. Februar 2020

Mit dem Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle früheren Ausgaben ihre Gültigkeit. Änderungen behalten wir uns vor.

Preise: Alle angegebenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen ohne Mehrwertsteuer. Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Preise sind freibleibend, es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.

Lieferbedingungen: Auslandslieferungen: ab Werk. Lieferungen im Inland: ab einem Nettowarenwert von 2.500,- Euro ist die „Lieferung frachtfrei“, sofern nicht anders vereinbart; Bei einem Nettowarenwert unter 2.500,- Euro berechnet SCHEDETAL die Versandkosten nach Aufwand. Die Kosten für Termin- oder Express Zustellungen werden separat berechnet. Insellieferungen im Inland sind nach ausschließlicher vorheriger Absprache und der Machbarkeit und gegen Erstattung aller anfallenden Mehrkosten möglich. Ein Anspruch auf Lieferung einzelner Rollen besteht nicht. Angegebene Termine und Lieferfristen werden nach Möglichkeit ein­gehalten, sind jedoch stets unverbindlich.

Lagerfähigkeit: Bitte beachten Sie die Haltbarkeitsaufdrucke auf den Gebinden. Einige unserer Produkte haben eine begrenzte Lagerfähigkeit und sind nach deren Ablauf nicht mehr einsetzbar. Unsere Alu­miniumprofile sind witterungsgeschützt zu lagern. Um irreparable Korrosionsschäden an pressblanken Aluminiumprofilen zu vermeiden, müssen diese trocken und einzeln gelagert werden. Wichtig, das Lagern der Aluminiumprofile muss im ausgepacktem Zustand erfolgen.

Lieferungen: Lieferungen erfolgen nur in ganzen Verpackungs­einheiten, bei Kunststoffdichtungsbahnen und Dampfsperren immer palettenweise.

Warenrücknahmen: Rücknahmen gelieferter Waren sind nicht möglich.

Befestigungsmittel: Lieferungen von Dach- und Dichtungsbahnen ­erfolgen grundsätzlich ohne Befestigungsmittel. Bitte bestellen Sie ­diese separat bei SCHEDETAL.

Entladung und Warenannahme: SCHEDETAL akzeptiert grundsätzlich nur eine Warenannahme durch den Rechnungsempfänger.

Zahlungsbedingungen: Innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Es sei denn, ab­weichende Zahlungsbedingungen sind ausdrücklich schriftlich mit SCHEDETAL vereinbart.

Weitere Frachtkosten:

Terminzustellungen bei Bestelleingang bis 10 Uhr nach Absprache:
Next Day: 25,00 €
Next Day 12:00 Uhr: 40,00 €
Next Day 10:00 Uhr: 60,00 €

Ablademöglichkeiten nach Absprache und Verfügbarkeit:
Abplanbarer LKW für Kranentladung: 30,00 €
Fahrzeug mit Hebebühne für Stückgut: 60,00 €

Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schedetal Folien GmbH

AGB der Schedetal Folien GmbH
(nachfolgend SCHEDETAL genannt)
Stand: 01. September 2016

Geltungsbereich
Bei anders lautenden Bestellbedingungen des Käufers gelten immer unsere vorstehenden „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden.

Vertragsabschluss / Vertragsinhalt
a) Alle Angebote sind unverbindlich, einerlei ob sie mündlich, per Fax oder schriftlich abgegeben werden. Mündliche und gefaxte Ver-einbarungen sowie jede Art von Vereinbarungen mit unseren Vertretern, bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen -Bestätigung.
b) Kaufverträge gelten erst dann als wirksam abgeschlossen, wenn diese schriftlich durch SCHEDETAL bestätigt werden. Vertragsinhalt wird nach erfolgter Bestätigung ausschließlich der schriftlich be-stätigte und vereinbarte Vertrag sowie die AGB der Firma -SCHEDETAL.
c) Sämtliche Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch SCHEDETAL. Das insoweit bestehende Schriftformerfordernis kann ausschließlich schriftlich aufgehoben werden.
d) Entgegenstehende AGB des Kunden von SCHEDETAL werden nicht akzeptiert und nur dann Inhalt des Vertrages, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch die Firma SCHEDETAL bestätigt werden. Die AGB der Firma SCHEDETAL werden somit auch dann endgültiger Vertragsbestandteil, wenn von dem Kunden widersprochen wird. Ein Widerspruch gegen die AGB der Firma SCHEDETAL nach schriftlicher Kaufvertragsbestätigung wird nicht akzeptiert, nach Auftragsbestätigung der Firma SCHEDETAL gelten die AGB von SCHEDETAL somit unwiderruflich als akzeptiert. Vom Widerspruch der Firma SCHEDETAL ist auch eine Vertragsbestätigung umfasst, die ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegenstehende AGB des Kunden erfolgen.
e) Auf das gesamte Vertragsverhältnis (vom Vertragsschluss bis zur Abwicklung desselben) ist ausschließlich das Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Kaufgesetze anwendbar. Zwischen den Vertragsparteien hat ausschließlich der schriftliche Vertragsinhalt Geltung, Abweichungen vom Schriftform-erfordernis können nur durch schriftliche Vereinbarung
vorgenommen werden.

Preise / Zahlung
a) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Es sei denn, abweichende Zahlungsbedingungen sind ausdrücklich schriftlich mit SCHEDETAL vereinbart. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früheren Rechnungen zur Voraussetzung. Für die rechtzeitige Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vor-behaltlosen Verfügung an.
b) Alle Preise gelten frei verladen ab Werk bzw. Lager, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird. Es gelten die zum Zeitpunkt der Kauf-vertragsbestätigung gültigen Preise von SCHEDETAL. Etwa be-willigte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren oder Zahlungsverzug in Wegfall.
c) Getroffene Skontovereinbarungen beinhalten, dass der Rechnungsbetrag bis spätestens dem Ablauf der Skontofrist auf dem Geschäftskonto von SCHEDETAL eingeht.
d) SCHEDETAL ist bei neuen Aufträgen, Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

Lieferung
a) Lieferzeitangaben werden nach bestem Gewissen gemacht, sind jedoch unverbindlich. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir Anspruch auf eine gesetzliche Nachlieferfrist von 14 Tagen, welche vom Käufer erst 8 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit gestellt werden kann. Betriebs- und Transport Störungen irgendwelcher Art bei uns oder einem unserer Lieferanten, insbesondere verursacht durch Mobilmachung, Krieg, Blockade, Grenz- und Zollsperre, Brandschäden, Unruhen, Arbeitnehmerausstände und Arbeitnehmeraussperrungen (gleichgültig, ob die Aussperrungen und Ausstände unter Vertragsbruch oder ohne stattfinden), geschlossenen oder -behinderte Schifffahrt sowie Rohstoffmangel, entbinden uns von allen Lieferungsverpflichtungen. Zwischen Kaufabschluss und Lieferung fallende Maßnahmen frachtlicher, steuer- oder zolltechnischer Art gehen immer zu Lasten des Käufers.
b) Muster veranschaulichen den ungefähren Ausfall der Ware. Kleine Abweichungen von den vereinbarten Maßen sind ausdrücklich vorgehalten. Sofern nicht anders vereinbart, können Probelieferungen nicht zurückgenommen werden.
c) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosen und Abnahmeterminen kann SCHEDETAL drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber ver-langen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei -Wochen nach, ist SCHEDETAL berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts, Schadensersatz zu verlangen.
Technische Angaben
a) SCHEDETAL nimmt Impulse aus der Kunststoffindustrie auf und setzt sie in moderne Produkte um. Forschung und Entwicklung bei SCHEDETAL orientieren sich an dem Stand der Technik an Dach- und Dichtungsbahnen. Die flexiblen Produktionsmethoden und die abgestimmte fehlerfreie Systemwahl von SCHEDETAL bieten den Nutzern der Abdichtungssysteme ein Höchstmaß an Sicherheit und Verlässlichkeit. Maße, Gewichte und sonstige technische Angaben erfolgen aufgrund der gegebenen technischen Vorgaben und unter Bezugnahme auf die bekannten Produktionsmaße / Standortproduktionsmaße. Sämtliche technischen Angaben stellen eine Zusicherung im Hinblick auf die Eigenschaften der Ware dar.

Verpackung und Frachten sowie Transportrisiko
a) Die Fracht- und Verpackungskosten gehen, soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, zu Lasten des Kunden (§ 448 Abs. 1 BGB).
b) Die Gefahr des Untergangs der Sache geht mit Übergabe der Ware auf den/die Käufer über, sobald SCHEDETAL die Sache / Warenlieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch bei Übernahme der Frachtkosten durch SCHEDETAL.
c) Eine Haftung von SCHEDETAL für rechtzeitige und vollständige Ankunft der Ware, für Versandweg, Versandart und Verpackung wird, bis auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 447 Abs. 2 BGB.
d) Unsere Ware ist transportsicher verpackt.
e) Die von SCHEDETAL gelieferten Paletten sind bis auf die Verbundbleche nicht stapelbar.

Beanstandungen und Mängel
a) Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware beim Empfänger erfolgen. In jedem Falle unzulässig sind Reklamationen nach begonnener Ver-arbeitung der Ware. Bei fristgerechter Reklamation machen wir, falls die Berechtigung einwandfrei nachgewiesen ist, nach Rückerhalt der Ware schnellstens Ersatzlieferung.
b) Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag für die -SCHEDETAL und den anderen Vertragspartner um ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.
c) Für Rücksendungen bei Beanstandung der Ware sind unsere Versandinstruktionen abzuwarten; sonst entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
d) Für den Fall, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, gelten die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB.

Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch ent-stehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des -Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Erarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 Bürgerliches Gesetzbuch verbunden, -vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der -Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte -Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden For-derungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines -solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen -Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungs-verpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts-ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch not-wendigen Unterlagen zu unterrichten.
i.) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
j) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

Zahlungseinstellung
a) Kommt es zu einer Zahlungseinstellung des Kunden gegenüber SCHEDETAL, so haftet die bei diesem noch vorhandene Ware für die Forderung dieser. Von SCHEDETAL nicht gelieferte Ware haftet ebenfalls für die Ansprüche von SCHEDETAL und zwar unabhängig davon, ob diese Ware bereits bezahlt ist oder nicht, es sei denn, die bei dem Kunden noch vorhandene Ware ist mit Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter belastet.
b) Vor völliger Bezahlung der von SCHEDETAL gelieferten Waren hat diese bei Zahlungseinstellung die in § 47 und § 48 der Insolvenzordnung enthaltenen Rechte auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung. Sofern SCHEDETAL aufgrund ihrer Eigentumsvorbehaltsklausel (vergleiche Ziffer 8) Waren zurücknimmt, ist der Kunde zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet SCHEDETAL für den Minderwert, die entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn.
c) Etwaig anfallende Frachtkosten, die aus der Rücknahme der Vorbehaltsware resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

Schutzrechte Dritter
Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrage sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHEDETAL auf Dritte übertragbar. Die Zustimmung bedarf unabdingbar der Schriftform und bedarf der Unter-zeichnung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers von SCHEDETAL.

Die erteilte Zustimmung zur Übertragung von Rechten entbindet den Kunden der SCHEDETAL nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dieser.

Technische Beratung
Wenn SCHEDETAL den Käufer außerhalb seiner Vertragsleistung be-raten hat, haftet Schedetal für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. SCHEDETAL leistet Gewähr nur für das gelieferte Material (gemäß DIN 1995/96); die Verantwortung für Personal- und Geräte-einsatz sowie für den Arbeitserfolg trägt ausschließlich der Käufer.

Datenschutz
a) Gemäß § 26 BDSG weist SCHEDETAL darauf hin, dass die geschäftsnotwendigen Daten des Kunden / Bestellers im zulässigen Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hann. Münden. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller von SCHEDETAL Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sonderver-mögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz SCHEDETAL. (Hann. Münden) örtlich und sachlich zuständig ist.
b) Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckforderungen, wenn der Besteller bei SCHEDETAL Vollkaufmann, eine juristische Person oder eine Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde/Besteller von -SCHEDETAL keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist (vgl. § 38 Abs. 3 ZPO).
c) Ist der Kunde von SCHEDETAL ein Kunde mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft, so gilt der Hauptsitz von SCHEDETAL als beiderseitiger Gerichtsstand gem. Artikel 17 EuGVÜ, für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ergänzende Vereinbarungen

Sind oder werden vorstehende allgemeine Geschäftsbedingungen von SCHEDETAL ganz oder teilweise unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel des abgeschlossenen Vertrages möglichst nahe kommt bzw. die entsprechende gültige gesetzliche Vorschrift. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma -SCHEDETAL bedürfen der Schriftform. Vorstehendes Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftformvereinbarung.

Bitte beachten Sie! Es gelten immer die jeweils aktuellen AGB auf www.schedetal.com